RWA- Anlagen
Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) dient dem vorbeugenden Brandschutz und soll im Brandfall den Brandrauch schnellstmöglich aus Gebäuden nach außen abführen. Der Oberbegriff RWA bezeichnet eine komplette Rauch- und Wärmeabzugsanlage, die sich aus den einzelnen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (RWG), den Auslöse- und Bedienelementen, der Energieversorgung, den Leitungen, der Zuluftversorgung und bei größeren Räumen den Rauchschürzen zusammensetzt.
Arten von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen:
- natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA)
- maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA)
- Rauch-Differenzdruckanlagen (RDA)
- Garagenentrauchungen
- Aufzugsschachtentrauchungen
- Wärmeabzüge (WA)
Aufgaben, Funktion und Schutzziele von RWA:
- den Innenangriff der Feuerwehr (die Feuerwehr kann sehen und sich schnell orientieren, retten und das
Feuer bekämpfen),
- den Sachschutz (eine Verringerung der Hitzebelastung und Rauchausbreitung schützt Gebäude und
Einrichtungen),
- den Schutz gegen Betriebsausfälle (schnelles Bekämpfen des Feuers reduziert die Gefahr von längeren
Betriebsausfällen).
RWA-Anlage müssen vor der ersten Inbetriebnahme und dann alle 3-6 Jahre (abhängig vom Bundesland) durch einen Prüfsachverständigen geprüft und bescheinigt werden. Das betrifft vor allem RWA-Anlagen in Versammlungsstätten, Verkaufsstätten und Industriebauten. Grundlage sind die Prüfverordnungen der Bundesländer (PrüfVO, SPrüfV, …)
Der Prüfer achtet dabei vor allem auf folgende Dinge:
- Funktionsfähigkeit der RWA-Anlage
- Abgleich der RWA-Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung
- Einhaltung von Wartungsintervallen (Wartungsvertrag)
- Bauliche Veränderungen (Nutzungsänderung notwendig?)
- Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfzeugnis dokumentiert und dem Betreiber ausgehändigt.
Wenn es zu einem Brand im Objekt kommen sollte und die Wartung der Anlagen wurde nicht durchgeführt, so kann die Versicherung die Auszahlungssumme unterbinden. Je nachdem, ob es sich "nur" um ein Sachschaden oder gar um einen Personenschaden handelt, werden zudem noch zivilrechtliche Strafen angesetzt.
§319 StGB: „Wer bei der Planung und beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden"