RWA- Anlagen


Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) dient dem vorbeugenden Brandschutz und soll im Brandfall den Brandrauch schnellstmöglich aus Gebäuden nach außen abführen. Der Oberbegriff RWA bezeichnet eine komplette Rauch- und Wärmeabzugsanlage, die sich aus den einzelnen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (RWG), den Auslöse- und Bedienelementen, der Energieversorgung, den Leitungen, der Zuluftversorgung und bei größeren Räumen den Rauchschürzen zusammensetzt.


Arten von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen:
- natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA)
- maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA)
- Rauch-Differenzdruckanlagen (RDA)
- Garagenentrauchungen
- Aufzugsschachtentrauchungen
- Wärmeabzüge (WA)

Aufgaben, Funktion und Schutzziele von RWA:

Das Wirkungsprinzip einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage beruht auf dem natürlichen Rauchabzug infolge thermischen Auftriebs durch Öffnungen im Dach oder in der Fassade. Sie bieten dadurch die Möglichkeit Gebäude während eines Brandereignisses möglichst rauchfrei und damit lebensrettend zu halten und gleichzeitig die Gebäudekonstruktion durch eine gezielte Wärmeabführung thermisch zu entlasten. Während es bei der Rauchfreihaltung in erster Linie darum geht, den Personenschutz durch Erhalt von ausreichenden Sichtbedingungen zu gewährleisten, geht es bei der Wärmeabführung primär um den Gebäudeerhalt bzw. die Sicherheit der Feuerwehr beim Löschen.

 

Werden mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen im Brandfall raucharme Schichten erzeugt, unterstützen diese:
- die Selbst- und Fremdrettung von Personen (die Menschen können sehen und atmen),

- den Innenangriff der Feuerwehr (die Feuerwehr kann sehen und sich  schnell orientieren, retten und das
   Feuer bekämpfen),
- den Sachschutz (eine Verringerung der Hitzebelastung und Rauchausbreitung schützt Gebäude und
   Einrichtungen),
- den Schutz gegen Betriebsausfälle (schnelles Bekämpfen des Feuers reduziert die Gefahr von längeren
   Betriebsausfällen).


Wird der Rauch nur durch große turbulente Ventilation verdünnt, kann zwar die Hitzebelastung reduziert werden, die Rauchausbreitung nimmt aber zu. Mit Rauch-Differenzdruckanlagen (RDA) können Räume (z.B. Sicherheitstreppenräume) vor dem Eindringen von Brandrauch geschützt und rauchfrei gehalten werden.
Die durch Zerstörung „geöffneten“ Wärmeabzüge wirken erst in einer späteren Brandphase, verlängern durch ihre Energieabführung aber die Widerstandszeit der Gebäudekonstruktion. Jedes dieser Systeme erfordert andere Produkte und eine spezielle Auslegung.


Vorschrift zur Wartung von RWA- Anlagen:
Das Grundgesetz, StGB, MBO, MPrüfVO, Technische Normen (DIN 18 232 Teil 2, DIN 57 833 Teil 1), Versicherungsrichtlinien (VdS, CEA, AFB) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, schreiben vor, dass die Wartung von RWA- Anlagen nach Herstellervorgaben jedoch mindestens einmal jährlich durch eine qualifizierte Fachfirma durchzuführen ist.


Prüfung der RWA-Anlage durch einen Prüfsachverständiger:
RWA-Anlage müssen vor der ersten Inbetriebnahme und dann alle 3-6 Jahre (abhängig vom Bundesland) durch einen Prüfsachverständigen geprüft und bescheinigt werden. Das betrifft vor allem RWA-Anlagen in Versammlungsstätten, Verkaufsstätten und Industriebauten. Grundlage sind die Prüfverordnungen der Bundesländer (PrüfVO, SPrüfV, …)

Der Prüfer achtet dabei vor allem auf folgende Dinge:
- Funktionsfähigkeit der RWA-Anlage
- Abgleich der RWA-Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung
- Einhaltung von Wartungsintervallen (Wartungsvertrag)
- Bauliche Veränderungen (Nutzungsänderung notwendig?)
- Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfzeugnis dokumentiert und dem Betreiber ausgehändigt.


Folgen bei Nichteinhaltung der Wartungsintervalle:
Wenn es zu einem Brand im Objekt kommen sollte und die Wartung der Anlagen wurde nicht durchgeführt, so kann die Versicherung die Auszahlungssumme unterbinden. Je nachdem, ob es sich "nur" um ein Sachschaden oder gar um einen Personenschaden handelt, werden zudem noch zivilrechtliche Strafen angesetzt.

§319 StGB: „Wer bei der Planung und beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden"