Feststellanlagen
Eine Feststellanlage besteht mindestens aus einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung und der Energieversorgung.
In modernen Feststellanlagen mit Linearantrieb ist die Feststellvorrichtung im Türschließer integriert und die Auslösevorrichtung ist inklusive der Energieversorgung in der Brandmeldeeinrichtung eingebaut.
Auch auf eine geringe Leistungsaufnahme ist zu achten. Dadurch können an eine Brandmeldeeinrichtung mehrere Türschließer angeschlossen werden (z.B. bei Doppelflügeltüren).
Varianten / Lösungen:
Auch der Anschluss an eine Brandmeldezentrale ist generell möglich, jedoch vom jeweiligen Brandschutzkonzept abhängig. Denn, in diesem Fall werden im Brandfall alle Brandschutztüren des Gebäude verschlossen. Auch ist zu prüfen, ob eine entsprechende Zulassung vorliegt, die den Anschluss der Feststellanlage an die verwendete Brandmeldezentrale gestattet.
Als Varianten von Feststellanlagen sind Geräte anzusehen, in denen ganze Feststellanlagen oder Teile davon integriert sind. Solche Varianten sind z.B.
- Freilauf-Türschließer
- Türschließer mit elektromagnetischer Feststellung
- Automatik-Türschließer (Drehflügelantriebe)
- Antriebe für Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse mit elektromagnetischer Feststellung
- Schließfolgeregler mit Haftmagnet für zweiflügelige Türen.
Wartung von Feststelleinrichtungen:
Alle 12 Monate muss laut DIN 14677 eine sicherheitstechnische Prüfung und Wartung an einer Feststellvorrichtung durch einen Sachkundigen durchgeführt werden.
Alle 12 Monate muss laut DIN 14677 eine sicherheitstechnische Prüfung und Wartung an einer Feststellvorrichtung durch einen Sachkundigen durchgeführt werden.
Folgen bei Nichteinhaltung der Wartungsintervalle:
Wenn es zu einem Brand im Objekt kommen sollte und die Wartung der Anlagen wurde nicht durchgeführt, so kann die Versicherung die Auszahlungssumme unterbinden. Je nachdem, ob es sich "nur" um ein Sachschaden oder gar um einen Personenschaden handelt, werden zudem noch zivilrechtliche Strafen angesetzt.
Wenn es zu einem Brand im Objekt kommen sollte und die Wartung der Anlagen wurde nicht durchgeführt, so kann die Versicherung die Auszahlungssumme unterbinden. Je nachdem, ob es sich "nur" um ein Sachschaden oder gar um einen Personenschaden handelt, werden zudem noch zivilrechtliche Strafen angesetzt.
§319 StGB: „Wer bei der Planung und beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden"