Brandschutztüren
Brandschutztüren (also Feuerschutzabschlüsse) sind selbstschließende Türen die dazu bestimmt sind, im eingebauten Zustand den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden zu verhindern. (Definition nach DIN 4102 Teil 5)
Regelmäßige Prüfung von Brandschutzeinrichtungen verpflichtend:
Um im Ernstfall optimalen Schutz zu gewährleisten, müssen Rauch- und Brandschutztüren inkl. ihrer Feststellanlagen nach Einbau und nach jeder baulichen Veränderung durch sachkundige Personen geprüft werden. Der Betreiber ist außerdem verpflichtet, mindestens 1x jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Einzelgeräte sowie eine Wartung durch einen Sachkundigen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um im Schadensfall nicht die Ansprüche gegenüber dem Feuer- und Sachversicherer zu verlieren. Der Prüfer muss dabei eventuelle Mängel erkennen, die Brandschutzeinrichtungen auf Schäden und Funktionssicherheit untersuchen, elektrische Kontakte reinigen, Verbindungen auf festen Sitz überprüfen, Schließer nachstellen, Türbänder und Schlösser fetten, Laufschienen reinigen etc.
Wichtig zu wissen:
Das Verkeilen von Brandschutztüren ist ein weitverbreitetes, aber auch gefährliches Phänomen. Die kleinen Türkeile sollen geschlossene Brandschutztüren dauerhaft offenhalten, die ansonsten ein Hindernis im betrieblichen Alltag darstellen. So soll das „lästige“ Türöffnen – insbesondere bei starken Personenverkehr – umgangen werden. Folglich ist das Verkeilen von Brandschutztüren in vielen Bereichen (z. B. in Büros, Hotels, Restaurants oder Krankenhäusern) oft Realität, um Brandschutztüren offen zu halten.
Der Gesetzgeber bewertet das absichtliche Offenhalten aus Brandschutzsicht als fahrlässig. Folglich ist das Verkeilen von Brandschutztüren- und Tore strafbar. Es sind rechtliche Strafen in Form von hohen Bußgeldern oder sogar Freiheitsstrafen möglich (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch). Darüber hinaus führen verkeilte Brandschutztüren zum Verlust des Versicherungsschutzes, da die Brandschutzanforderungen an das Gebäude nicht erfüllt wurden.
Wenn es zu einem Brand im Objekt kommen sollte und die Wartung der Anlagen wurde nicht durchgeführt, so kann die Versicherung die Auszahlungssumme unterbinden. Je nachdem, ob es sich "nur" um ein Sachschaden oder gar um einen Personenschaden handelt, werden zudem noch zivilrechtliche Strafen angesetzt.
§319 StGB: „Wer bei der Planung und beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden"